Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk Mühlacker

 

Die Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk Mühlacker ist ein von den Mitarbeitenden des Kirchenbezirks auf vier Jahre gewähltes Gremium. Die nächste Wahl findet in diesem Jahr statt.

Grundlage der Arbeit als Mitarbeitervertretung ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) und die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO). Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitungen sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dabei arbeiten sie vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen (MVG § 33).

Alle Mitglieder der Mitarbeitervertretung unterliegen der Schweigepflicht.

Die Mitarbeitervertretung ist für alle Mitarbeitenden zuständig, ob geringfügig angestellt, in Teilzeit beschäftigt oder in Vollzeit angestellt.

MAV Aktuell

  • addErläuterung Gehaltsmitteilung

    Hier finden Sie die neuesten Informationen zu den Gehaltsmitteilungen: 
     

  • addInflationsprämie - Änderungen der KAO beschlossen

    Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) hat in ihrer Sitzung am 14. Juli 2023 die fünfte, sechste und siebte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) beschlossen.

    Die fünfte Änderung umfasst eine Neufassung des § 8 Abs. 4 KAO. Darin ist mit Inkrafttreten am 1. September 2023 die Regelung zum Bereitschaftsdienst neu gefasst.

    Die sechste Änderung regelt die Zahlung des Inflationsausgleichsgelds. Diese erfolgt in drei Chargen jeweils mit der Gehaltszahlung. Im Juli 2023 werden 1.500 €, im Oktober 1.000 € und im Februar 2024 500 € pro vollbeschäftigtem Arbeitsverhältnis gezahlt. Teilzeitbeschäftigte bekommen den Inflationsausgleich anteilig gemäß ihrem Beschäftigungsumfang gezahlt. Auszubildende, Studierende, PraktikantINNen und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bekommen die Hälfte der oben genannten Beträge. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 inkraft.

    Die siebte Änderung umfasst:

       

    • eine Ergänzung von § 23 a Abs. 2 KAO. Darin ist geregelt, dass der Fahrtkostenzuschuss, soweit er nicht steuerfrei ausgezahlt wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten pauschalversteuert wird. Inkrafttreten: 1. August 2023.
       
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    • Weiter wird die Eingruppierung von DiakonINNen in der Aufbauausbildung in den Vertragsvorlagen der Anlagen 2.2.2 und 3.1.2, wie in den Vergütungsgruppenplänen 3-7 in Entgeltgruppe 9 c beschrieben. Inkrafttreten: 1. April 2023.
       
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    • Die Umwandlungstage in der Anlage 3.2.2 zur KAO wurden für das Jahr 2024 nochmals ausgesetzt. Die Zulage wird im Jahr 2024 ausbezahlt. Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
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    Quelle: https://www.lakimav.de/aenderungen-der-kao-beschlossen-1

  • addUrteil zur Klärung des Rechts der „Unerreichbarkeit in der Freizeit“

    In seiner Freizeit hat jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin das Recht darauf unerreichbar zu sein!
    – So das Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Az.: 1 Sa 39 öD/22). Es ist auch für die Berufsgruppen in unserem Kirchenbezirk wichtig.

    Weitere Einzelheiten können auf der Seite der LakiMAV entnehmen werden -  https://www.lakimav.de/das-recht-auf-unerreichbarkeit-der-freizeit

  • addÄnderungen im Erziehungsdienst, Vergütungsgruppenplan 21 Regenerationstage, Zulage

    Das Rundschreiben, das die aufgeführten Punkte regelt, ist sehr ausführlich, so dass wir eine Zusammenfassung erstellt haben:

    Grundsätzlich haben Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf zwei Regenerationstage.

    Vermindert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage auf weniger als fünf Tage, vermindert sich die Anzahl der Regenerationstage entsprechend:

    - 5-Tage-Woche: 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr (keine Umrechnung)

    - 3-Tage-Woche: 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr (3/5 x 2 = 1,2, gerundet 1)

    - 2-Tage-Woche: 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr (2/5 x 2 = 0,8, gerundet 1)

    - 1-Tage-Woche: kein Regenerationstag pro Kalenderjahr (1/5 x 2 = 0,4, gerundet 0)

    In Fällen mit sehr unregelmäßiger Arbeitszeit pro Woche sollte ein repräsentativer Referenzzeitraum gewählt werden, um eine durchschnittliche Anzahl von Tagen pro Woche zu ermitteln.

    Eine Umrechnung kann sich auch dann ergeben, wenn sich zwischen der Antragsstellung und der Gewährung von Regenerationstagen eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ergibt:

    Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend.

    Der Anspruch auf zwei Regenerationstage bei einer 5-Tage-Woche entsteht, wenn im Kalenderjahr mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anderenfalls reduziert sich der Anspruch auf einen Regenerationstag.
    Durch diese Regelung entsteht ein Zeitraum von vier Kalendermonaten, vor deren Ablauf nur ein Regenerationstag beansprucht werden kann. Die Regelung in der Protokollerklärung zu Satz 1 gilt sowohl für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis beginnt als auch für laufende Arbeitsverhältnisse. Dies führt demnach dazu, dass vor Ablauf einer Wartezeit von vier Kalendermonaten nur ein Regenerationstag beansprucht werden kann.

    Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der/dem Beschäftigten in Textform mit. Hierbei sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Den Wünschen der Beschäftigten können dringende betriebliche/dienstliche Gründe entgegenstehen. Dem steht nicht entgegen, die Regenerationstage unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung in Zeiten von planmäßigen Schließzeiten der Kindertagesstätte vorzusehen.

    Grundsätzlich verfallen Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt.
    Dies gilt auch dann, wenn am Tag der Gewährung der oder des Regenerationstage/s eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. (Anm. d. MAV: Es verhält sich also genau so, wie bisher bei den AZV-Tagen)

    Noch vorhandene Regenerationstage aus dem Kalenderjahr 2022 sind in dem Kalenderjahr 2023 zu gewähren. Abweichend von dem unter Buchstabe g) dargestellten Grundsatz, dass die Regenerationstage am 30. September verfallen, wird diese Frist einmalig auf den 31. Dezember 2023 verschoben. Sollten die Regenerationstage aus dem Jahr 2022 bis dorthin nicht genommen sein, gelten sie als verfallen.
    Für die Regenerationstage aus dem Kalenderjahr 2023 gelten die allgemeinen Regelungen und sollte eine Gewährung aus dringenden betrieblichen Gründen in dem Jahr 2023 nicht möglich sein, können diese bis zum 30. September 2024 beantragt und gewährt werden.

    Die neue sog. SuE-Zulage ist in § 2 der Anlage 3.2.2 zur KAO geregelt:
    „§ 2 Zulage Beschäftigte im Erziehungsdienst in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 10 erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.“
    Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten (ab Entgeltgruppe S 13) erhalten keine SuE-Zulage, denn diese Beschäftigten haben von dem Tarifabschluss zum SuE im Jahr 2015 stark profitiert und wurden daher im Rahmen des Tarifabschlusses 2022 von der SuE-Zulage ausgenommen.
    Für Beschäftigte, die mangels entsprechender Antragstellung über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 verblieben sind, haben aufgrund der Bezugnahme auf die Entgeltgruppen S 2 bis S 10 Anspruch auf die SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
    Eine Anrechnung auf andere Zulagen findet grundsätzlich nicht statt.

    !!!Dies stellt nur einen geringen Auszug des Rundschreibens dar. Sie finden es unterhttps://www.service.elk-wue.de/recht/okr-rundschreiben

    Darin sind einige Beispiele aufgeführt, die sicherlich manche Frage beantworten können. Für alle darüberhinausgehenden Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

  • addUmwandlungstage

    Die Arbeitsrechtliche Kommission hat entschieden, dass für das Jahr 2023 ausschließlich die Zulage ausgezahlt wird und eine Umwandlung nicht möglich ist. Daher kann im Jahr 2023 erstmals die Umwandlung für das Jahr 2024 geltend gemacht werden.

    Ab 2024 können die Beschäftigten, die eine SuE-Zulage erhalten, diese in maximal zwei freie Arbeitstage umwandeln.

    Die Umwandlung erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt:

    - Geltendmachung im laufenden Kalenderjahr für das Folgejahr

    ▪ bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (erstmalig für das Kalenderjahr 2024 bis zum 31. Oktober 2023)

    ▪ Ausnahme: erstmaliger Anspruch auf eine SuE-Zulage (siehe unten)

    - Beantragung der konkreten Tage mit einer Frist von 4 Wochen in Textform. Die Frist gilt, sofern nicht zwei Umwandlungstage zeitgleich geltend gemacht werden, für jeden Umwandlungstag separat. Die Geltendmachung hat in Textform zu erfolgen.
    Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der oder des Umwandlungs-tage/s spätestens zwei Wochen vor dem von den Beschäftigten gewünschten Termin und teilt dies in Textform mit. Sofern Arbeitgeber nicht innerhalb dieser zeitlichen Vorgabe reagieren, führt dies nicht zu einer Zustimmung des Arbeit-gebers; die Umwandlungstage gelten als nicht bewilligt. In diesem Fall kommt es mangels Gewährung von Umwandlungstagen nicht zu einer Reduzierung der SuE-Zulage. Die Beschäftigten können in einem solchen Fall im laufenden Kalenderjahr den/die noch nicht gewährten Umwandlungstag/e erneut geltend machen.
    Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage durch den Arbeitgeber sind die Wünsche der/des Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, aufgrund dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe zurückweisen. Hier gelten die obigen Ausführungen zu den Regenerationstagen entsprechend.
    Nach erfolgter Arbeitsbefreiung wird die SuE-Zulage gekürzt, indem der Wert der/des Umwandlungstage/s als Entgeltbetrag ermittelt wird; maßgeblich sind dabei die Verhältnisse am Tag der Arbeitsbefreiung (Entgeltgruppe, -stufe und Arbeitszeitmodell). Die SuE-Zulage wird um diesen Betrag gekürzt, so dass bei entsprechend hohem Entgeltbetrag ggf. über mehrere Monate eine Kürzung der SuE-Zulage vorzunehmen ist.
    Für Beschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf die SuE-Zulage erhalten (z.B. Beginn des Arbeitsverhältnisses), besteht eine Sonderregelung; diese Beschäftigten können noch im laufenden Kalenderjahr sowohl die grundsätzliche Umwandlung der SuE-Zulage geltend machen als auch die konkreten Umwandlungstage als solche beantragen und nehmen.
    Voraussetzung ist, dass seit der Arbeitsaufnahme drei Kalendermonate vergangen sind; dabei kann es sich um den Beginn eines Arbeitsverhältnisses handeln oder auch um die Aufnahme einer Tätigkeit im SuE.

    Dies stellt nur einen geringen Auszug des Rundschreibens dar. Sie finden es unter  https://www.service.elk-wue.de/recht/okr-rundschreiben

    Darin sind einige Beispiele aufgeführt, die sicherlich manche Frage beantworten können. Für alle darüberhinausgehenden Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

  • addVerlängerung der Arbeitsrechtlichen Regelung zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (Anlage 1.6.2 zur KAO) und sonstige Änderungen im Bereich der Altersteilzeitarbeit

    Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 14. Oktober 2022 wurde die Arbeitsrechtliche Regelung zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

  • addAktuelle Beschlüsse aus der Arbeitsrechtlichen Kommission: Arbeitszeitregelung des TVÖD wird 1:1 übernommen / Mesner- & Hausmeisterdienst hat Jahresarbeitszeitkonto zu führen / Arbeitsrechtliche Regelung zur Annahme von Zuwendungen

    Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 15. Juli für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung beschlossen, ab 1.1.2023 die Arbeitszeitregelung des TVöD 1:1 zu übernehmen.

    Das heißt, die Arbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt 39 Stunden pro Woche. Damit einher geht eine generelle Flexibilisierung der Arbeitszeit. Künftig muss für alle Arbeitsverhältnisse die geleistete Arbeitszeit dokumentiert und der vorgesetzten Person vorgelegt werden. Dabei können 24 Plus- oder 8 Minusstunden in den nächsten Monat übertragen werden. Die Plusstunden können Beschäftigte ausgleichen, wenn ihrem Ausgleichswunsch nicht betriebliche Belange entgegenstehen. In der Anlage 3.2.1 zur KAO wurde die Verfügungszeit in der vorschulischen Erziehung auf 23,08 % der Arbeitszeit angepasst. | Quelle: https://www.lakimav.de/aktuelle-meldungen

    ! Unter https://www.service.elk-wue.de/recht/okr-rundschreiben ist das Rundschreiben des OKR nebst Anlagen zu finden.
    Bitte sprechen Sie Ihre Dienststelle auf die Änderungen an. Sollte es Rückfragen oder Probleme geben, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. vor.


    Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 15. Juli für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung beschlossen, dass für die Beschäftigten im Mesner- und Hausmeisterdienst ab 1.11.2022 ein Jahresarbeitszeitkonto zu führen ist.
    Die Beschäftigten dokumentieren ihre tägliche Arbeitszeit und legen diese monatlich der ihnen vorgesetzten Person vor. Am 31.10. muss das Arbeitszeitkonto auf null gesetzt werden. Das heißt, dass Vorgesetzte und Beschäftigte im Jahresverlauf darauf achten müssen, dass nicht zu viele Plus- und Minusstunden anfallen bzw. diese wieder rechtzeitig ausgeglichen werden. Stunden, die am 31.10. noch auf dem Arbeitszeitkonto stehen, sind auszubezahlen.

    Quelle: https://www.lakimav.de/aktuelle-meldungen

    ! Uns liegen noch keine weiteren Meldungen oder Rundschreiben hierzu vor.

     

    Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 15. Juli für den Bereich der Kirchlichen Anstellungsordnung eine neue Anlage 1.1.2 „Arbeitsrechtliche Regelung zur Annahme von Zuwendungen“ beschlossen.
    Darin wird geregelt, unter welchem Bedingungen Beschäftigte Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen annehmen dürfen. Die Zustimmung des Arbeitsgebers zur Annahme muss vor der Annahme eingeholt werden. Wenn dies nicht möglich ist kann die Zuwendung vorläufig angenommen werden, die Zustimmung ist unverzüglich zu beantragen. Eine allgemeine Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen ist erteilt, wenn deren Wert 20 € nicht übersteigt.

    Außerdem hat die Arbeitsrechtliche Kommission einen neuen Vergütungsgruppenplan 11 „Medien und Kommunikation“ beschlossen. Er bildet Tätigkeiten in der Medien- und Kommunikationsbranche ab, die im Bereich der württembergischen Landeskirche vorkommen.

    Ein weiterer Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission betrifft das Belohnungssystem „Beschäftigte werben Beschäftigte“. Dazu wurde der § 23 um einen Absatz 5 erweitert und das Dienstvereinbarungsmuster als Anlage 1.2.6 zur KAO neu geschaffen. Die Höhe der Prämie wird in der Dienstvereinbarung zwischen MAV und Dienststellenleitung festgelegt. Sie kann bis zu 1.000 € für Beschäftigte und bis zu 500 € für Auszubildende betragen.

    Quelle: https://www.lakimav.de/aktuelle-meldungen

  • addSitzungstermine

    Sitzungstermine des Gremiums jeweils donnerstags 14 Uhr

    8. Februar 2024 | 7. März 2024 | 16. Mai 2024

     

    Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses (GFA) jeweils donnerstags, in der Regel um 14 Uhr

    25. Januar 2024 | 22. Februar 2024 | 21. März 2024 | 4. April 2024 | 2. Mai 2024

    Es bleibt uns vorbehalten, die Termine kurzfristig geringfügig zu verschieben, um die Beschlussfähigkeit zu gewähren.

  • addMAV-Wahl 2024

    Die Wahl des neuen Gremiums wird ausschließlich als Briefwahl erfolgen. Interessierte Mitarbeitenden – sowohl für die Kandidatur als auch für die Mitarbeit im Wahlvorstand – können sich für weitere Informationen direkt mit uns in Verbindung setzen. Auch bei der Versammlung am 7. März 2024 stehen wir für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

  • addAusflug

    Am Mittwoch, 19. Juni, können die Mitarbeitenden der Gesamtkirchengemeinden Mühlacker und Illingen-Schützingen, der Verbundkirchengemeinde Auf der Platte sowie der Kirchengemeinden Enzberg, Mühlhausen,Ötisheim und Wurmberg am Ausflug nach Rottenburg am Neckar teilnehmen. Die Einladungen werden rechtzeitig verschickt.

Aktuelles aus der LakiMAV

  • addHomeoffice ab dem 20. März 2022 nur auf Antrag möglich

    Die Sonderregelungen durch die Corona-Pandemie endeten am 19. März 2022

    Homeoffice (ist identisch mit dem bisher verwendeten Begriff Telearbeit) ist nur auf Antrag möglich. Es gibt hierfür keine Dienstvereinbarung. Die Modalitäten sind in der Anlage 1.3.2 zur KAO geregelt.
    So das mobile Arbeiten, also das Arbeiten von überall (zum Beispiel im Café) ist hierbei ausgeschlossen.

    Ab einer 3-Tage-Woche besteht der Anspruch auf einTag Homeofffice. Wer weniger als drei Tage in der Woche arbeitet, hat zwar keinen Anspruch.
    Die Möglichkeit, dennoch Homeoffice zu vereinbaren, besteht aber. Je nachdem, wie viel Arbeitszeit im Homeoffice erledigt wird, ändert sich die Ausstattung.
    Nachzulesen ist alles auf dem Service-Portal der Landeskirche im Bereich Rundschreiben

Aktuelles aus dem OKR

  • addAnlaufstelle.help - bei sexualisierter Gewalt

    Anlaufstelle.help – bei sexualisierter Gewalt

    Die Evangelische Kirche in Deutschland hat zum 1. Juli 2019 eine zentrale, unabhängige und kostenlose Ansprechstelle für Betroffene von sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und der Diakonie eingerichtet. Mit der "Zentralen Anlaufstelle.help" werde ein Anliegen umgesetzt, "dessen Dringlichkeit uns Betroffene immer wieder eindrücklich geschildert haben", sagte Bischöfin Kirsten Fehrs als Sprecherin des EKD-Beauftragtenrats. Die Anlaufstelle berät Betroffene über Unterstützungsangebote der evangelischen Kirche und vermittelt an kirchliche und diakonische Ansprechstellen.

    Die Strukturen der evangelischen Kirche und Diakonie sind sehr komplex. Mitunter wissen Hilfesuchenden nicht, an wen sie sich wenden und von wem sie Unterstützung erwarten können. Oftmals fällt es Betroffenen schwer, von den Geschehnissen zu erzählen und sich damit an Fremde zu wenden. Das Unterstützungsangebot wird von der unabhängigen Fachberatungsstelle bei sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt des Vereins Pfiffigunde e. V. Heilbronn durchgeführt. Die Mitarbeitenden haben langjährige Erfahrung in der Beratung und Therapie von sexualisierter Gewalt betroffenen Menschen. Während dem telefonischen Gespräch wird ein respektvoller und achtsamer Umgang gepflegt und zugesichert. Fachkompetenz und Unabhängigkeit prägen das Angebot der Fachstelle: Sie ist strukturell nicht mit der Kirche verbunden und kann dadurch sowohl kirchliche als auch kirchenunabhängige Hilfswege aufzeigen. Dabei nimmt die zentrale Anlaufstelle eine Lotsenfunktion wahr. Neben der Weiterleitung an regionale Hilfs- und Beratungsangebote erhalten Hilfesuchende Informationen zu Unterstützungsleistungen und Begleitung bei der Kontaktaufnahme mit Landeskirchen. Neben dem Hilfsangebot für Betroffene richtet sich die Ansprechstelle auch an Ange-hörige und Bekannte von Betroffenen, haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Zeugen/Zeuginnen von sexualisierter Gewalt.

    Weitere Informationen zur Zentralen Anlaufstelle.help finden Sie auf der Homepage unter: www.anlaufstelle.help/ sowie auf der landeskirchlichen homepage unter https://www.elk-wue.de/helfen/sexualisierte-gewalt.
    Neben dem Flyer sind auch Visitenkarten erhältlich. Falls Bedarf besteht, bitte anfordern über versanddontospamme@gowaway.elk-wue.de Psychologische Beratungsstellen und sonstige Beratungsstellen zu sexualisierter Gewalt sind auch über die Zentrale Anlaufstelle informiert. Bitte leiten Sie diese Information auch an Hilfesuchende aus Ihrem Bekanntenkreis weiter.

    (Aus dem Rundschreiben des OKR Stuttgart, Stefan Werner, Direktor, vom 16.07.2019)

     

  • addGewaltschutzgesetz der Evangelischen Landeskirche Württemberg

    Hierzu werden derzeit die Dekane geschult. Unsere Bezirkssynode wird im Mai durch Frau Günderoth vom OKR ausführlich informiert werden. Und auch wir in der MAV bekommen die Möglichkeit der Fortbildung. Wir werden dieses Thema auf die Tagesordnung unseres Klausurtages im Juli stellen.

    Vorab können Sie sich unter https://www.elk-wue.de/news/2022/08022022-aufklaerung-und-praevention informieren.
     

  • addJobrad – Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahradleasings ab dem Jahr 2022 möglich

    In ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2021 hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern beschlossen (neue Anlage 1.6.1 zur KAO).

    Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2022 und basiert inhaltlich auf dem Tarifvertrag Fahrradleasing im öffentlichen Dienst. Sie ermöglicht Beschäftigten, einen Teil ihres Gehalts dazu zu verwenden, über den Arbeitgeber ein Fahrrad zur privaten Nutzung zu leasen. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag der/des Beschäftigten an den Arbeitgeber. Im Anschluss wird eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen. Der über 3 Jahre laufende Leasingvertrag wird von der Landeskirche mit einem externen Anbieter geschlossen. Das Fahrrad wird dem/der Beschäftigten für diesen Zeitraum überlassen. Die Leasingraten zahlen die Beschäftigten aus ihrem Gehalt.

    Die bei diesem Finanzierungsmodell von den Leasingfirmen beworbene Ersparnismöglichkeit ergibt sich daraus, dass die Leasingraten im Wege der Entgeltumwandlung vom Gehalt abgehen und sich hierdurch die Beiträge zur Sozialversicherung verringern sowie durch eine gewisse Steuerersparnis. Damit einher gehen allerdings auch mögliche negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Hierüber sollten sich die Beschäftigten vorher informieren.

    Die Umsetzung der Neuregelung erläutert das Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrates (PDF, 110 kb).
    (Text: LakiMAV Stuttgart)

Mitglieder der Mitarbeitervertretung

Das MAV-Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

Jutta Deeg; Kindergarten-Leiterin in der Villa Sonnenschein Oberderdingen
Dorthe Hönicke; Mesnerin in Schönenberg und Corres 
Silke Jüngling; Krankenschwester in der Diakoniestation Mühlacker
Martina Lehner;  Kindergarten-Leiterin Kindergarten Regenbogen Wiernsheim
Carmen Neuwirth; Geschäftsführerin im Dekanatsbüro
Kathrin Schneider-Gräther; Erzieherin Kindergarten Freudenstein
Karin Sygulla-Zeil; Krankenschwester in der Diakoniestation Stromberg Maulbronn
Regina Würz; Pfarramtssekretärin im St. Andreas-Pfarramt Dürrmenz

Aufgaben der Mitarbeitervertretung

     

  • Vertretung der Interessen der Mitarbeitenden
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  • Mitbestimmung bei Neueinstellungen und Eingruppierungen
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  • Abschluss von Dienstvereinbarungen
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  • Beratung und Begleitung in dienstrechtlichen Angelegenheiten
  •  

 

Geschäftsführende Ausschuss der Mitarbeitervertreterung

Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzende: Regina Würz

1. Stellvertreterin: Carmen Neuwirth

2. Stellvertreterin: Dorthe Hönicke

3. Stellvertreterin: Jutta Deeg

 

Kontakt

Regina Würz

Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk Mühlacker

Hindenburgstraße 48
75417 Mühlacker
Telefon: 07041 940472
E-Mail: mav.kb.muehlackerdontospamme@gowaway.mav.elkw.de

 

 

 

 


Das MAV-Büro ist in der Regel am Mittwoch und Donnerstag von 9:00 bis 11:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr zu erreichen.

Durch Sitzungen oder Besprechungstermine sind wir nicht immer sofort erreichbar. Bitte machen Sie von unserem Anrufbeantworter Gebrauch. Er wird an den oben genannten Tagen abgehört.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Diese und auch sonstige eingehende Postsendungen werden ebenfalls an den oben genannten Tagen gesichtet.